Private Pkw-NutzungGewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen gilt auch für verdeckte Gewinnausschüttungen
Das FG Niedersachsen (27.2.25, 10 K 37/24; Rev. BFH V R 32/25) hat kürzlich entschieden, dass die im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigte private Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH und seiner Angehörigen nicht zu Erträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 20 GewStG führt.
Im Streitfall war Klägerin eine GmbH, die ambulante Pflegeleistungen gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbringt. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten verschiedene Pkw, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer und seinen Angehörigen – ohne vertragliche Vereinbarung – auch für private Zwecke genutzt wurden. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die daraus resultierende verdeckte Gewinnausschüttung führe zu einer partiellen Gewerbesteuerpflicht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 20 GewStG. Das FG teilte diese Auffassung nicht.
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AUSGABE: GStB 2/2026, S. 42 · ID: 50657472
