OrganschaftFinanzielle Eingliederung scheitert am vereinbarten qualifizierten Mehrheitserfordernis
. 238732
| Die finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt. Erneut hat der BFH nun bekräftigt, dass eine Organschaft nur dann anzuerkennen ist, wenn die gesetzten formellen Voraussetzungen auch strikt eingehalten werden. Im entschiedenen Fall hatten sich die Beteiligten im Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft strenge qualifizierte Mehrheitserfordernisse auferlegt. Diese führten letztlich zu einer Versagung der finanziellen Eingliederung (BFH 9.8.23, I R 50/20, Abruf-Nr. 238732). |
Sachverhalt
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AUSGABE: GStB 2/2024, S. 43 · ID: 49880890