Regel-/OptionsverschonungErbschaftsteuerbegünstigung des § 13a ErbStG: Beschäftigtenanzahl auf dem Prüfstand!
| Nach § 13a Abs. 4 S. 1 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige FA unter anderem die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. Das FG Münster hat nun in zwei Entscheidungen zu steuerlichen Einzelfragen bei Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG Stellung bezogen (FG Münster 10.8.23, 3 K 2723/21 F; 26.9.23, 3 K 2466/21 F). |
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AUSGABE: GStB 2/2024, S. 40 · ID: 49859568