UmsatzsteuerÄrztliche Heilbehandlungen als begünstigte Teilleistungen einer im Übrigen nicht begünstigten Krankenhausleistung
| Das FG Schleswig-Holstein (17.5.22, 4 K 119/18, Rev. BFH: V R 10/22) hat entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird danach – bezogen auf die Heilbehandlung – nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG dem Grunde nach eröffnet ist. |
Im Streitfall hatte eine in Form einer GmbH betriebene „Klinik“ Operationen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durchgeführt. Ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter war ein Arzt, der auch selbst die Operationen durchführte.
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AUSGABE: GStB 2/2023, S. 39 · ID: 48834915
