ErbrechtUnbeachtlicher Motivirrtum bei der Erbausschlagung
| Nicht die Überschuldung als solche ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, sondern nur dessen Zusammensetzung, namentlich der Bestand an Aktiva oder Passiva. |
Die irrtümliche Vorstellung über eine Überschuldung ist nach dem OLG Düsseldorf (1.7.25, 3 W 63/25, Abruf-Nr. 250138) erst im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Erklärt der Erbe die Erbausschlagung auf einer rein spekulativen und bewusst ungesicherten Grundlage und lässt er sich bei seiner Entscheidung von bloßen Vermutungen und Befürchtungen leiten, beruht seine Ausschlagungserklärung nicht auf einem faktenbasierten Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, sondern auf einem rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum.
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 170 · ID: 50526452