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MahngebührenStreit um die gewöhnliche Höhe von Mahnkosten

Abo-Inhalt12.09.202513 Min. Lesedauer IWW

| Es ist unzulässig, Verbrauchern für Mahnungen systematisch pauschale Mahnkosten in Rechnung zu stellen, ohne eine vertragliche Vereinbarung über eine solche Mahnkostenpauschale getroffen zu haben. Eine Mahnkostenpauschale in der Höhe von 3,50 EUR kann in AGB aber auch gar nicht vertraglich vereinbart werden, weil dieser Betrag die gewöhnlichen Mahnkosten übersteigt. |

Das hat das OLG Dresden (7.1.25, 14 UKl 2/24, Abruf-Nr. 246435) auf die Abmahnung einer Abrechnungsstelle für ärztliche Leistungen entschieden.

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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 148 · ID: 50485985

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