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VerjährungRückforderungsansprüche bei unwirksamer Prämienanpassung

Abo-Inhalt01.03.20222770 Min. Lesedauer IWW

| Bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf Rückgewähr von Erhöhungsbeträgen, deren Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, erlangt der Versicherungsnehmer grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungsmitteilung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sodass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche jeweils mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. |

Allerdings kann nach dem BGH (17.11.21, IV ZR 113/20, Abruf-Nr. 225892) der Verjährungsbeginn ausnahmsweise durch die Rechtsunkenntnis des Versicherungsnehmers hinausgeschoben werden, wenn ihm aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, eine Klageerhebung unzumutbar ist. Diese Unkenntnis fehlt aber, wenn der Versicherungsnehmer schon vor einer Klärung der Rechtslage gegen den Versicherer Ansprüche geltend macht und sogar in der Folge Klage erhebt.

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AUSGABE: FMP 3/2022, S. 41 · ID: 47977912

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