Energierecht Preisanpassung in der Fernwärme
| Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist nach § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV i. V. m. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und – soweit das Kundeninteresse dies erfordert – auch verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete – von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene – Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. |
. 228301
Nach Ansicht des BGH (26.1.22, VIII ZR 175/19, Abruf-Nr. 228301) ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen dagegen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Er hat diesen Grundsatz nachfolgend bestätigt (6.7.22, VIII ZR 28/21, Abruf-Nr. 230724 und VIII ZR 155/21, Abruf-Nr. 230827).
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AUSGABE: FMP 12/2022, S. 201 · ID: 48709962