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HaftungMissbräuchliche Sitzverlegung einer GmbH

Abo-Inhalt13.08.202591 Min. Lesedauer IWW

| Trotz der Regelung in § 4a GmbHG darf der Sitz einer GmbH nicht missbräuchlich gewählt werden, weil er ansonsten in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG als nichtig anzusehen ist. |

Eine Sitzwahl ist nach dem KG (27.2.25, 22 W 3/25, Abruf-Nr. 249031) missbräuchlich, wenn sie dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Ein Beschluss, der solchen Zwecken dient, sei nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil er gegen Gläubigerinteressen verstößt und eine ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft verhindert. Die Vorschrift bzw. ihr Grundgedanke gilt dabei auch im GmbH-Recht. Einen solchen Missbrauchsfall hat das KG angenommen, nachdem die Gesellschaft bereits zuvor mehrmals ihren Sitz gewechselt und – offenbar um der Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entgehen – schließlich versucht, den Sitz nach Berlin zu verlegen, wobei sie auch einen Gläubigerzugriff über eine unzutreffende inländische Anschrift verhinderte.

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AUSGABE: FMP 8/2025, S. 131 · ID: 50457241

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