BerufsrechtKeine Belehrung über mangelnde Erfolgsaussicht
| Die Versicherungswirtschaft wird hinsichtlich ihrer Deckungsleistungen kritischer und tritt zunehmend in Regressprüfungen ein. Vordergründig wird also zunächst der Anspruch gegen den eigenen Versicherungsnehmer befriedigt, um dann im Rahmen übergegangener Ansprüche die Rückforderung zu prüfen. Diese zunächst im Gesundheitsbereich anzutreffende Tendenz zeigt sich nun auch bei der Rechtsberatung. Es kann mithin auch Rechtsanwälte treffen, wie ein Fall des AG München zeigt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FMP 3/2025, S. 47 · ID: 50314174