Prozessrecht Erfüllungsort beim Wartungsvertrag
| Erfüllungsort für Wartungsdienstleistungen aus einem Werkvertrag ist beim Fehlen einer entgegenstehenden Vereinbarung aufgrund der Umstände gemäß § 269 Abs. 2 BGB der Ort der Niederlassung des Werkunternehmers. |
Das OLG Düsseldorf (8.11.24, 3 SA 1/24, Abruf-Nr. 245864) hat in einem selbständigen Beweisverfahren § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für anwendbar gehalten und auf dieser Grundlage keine Gerichtsstandsbestimmung getroffen. Weil nämlich für alle Beklagten ein Gerichtsstand am Erfüllungsort nach § 29 ZPO begründet war, bedurfte es keiner Gerichtsstandsbestimmung.
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AUSGABE: FMP 2/2025, S. 20 · ID: 50281418