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KindesunterhaltWechselmodell: So wird das Kind richtig vertreten

Abo-Inhalt13.08.20241313 Min. LesedauerVon RiOLG Paul Wesseler, Hamm

| Im Fall des Wechselmodells sind nicht (mehr) verheiratete Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Das hat der BGH entschieden. |

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AUSGABE: FK 9/2024, S. 151 · ID: 50082914

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