UmgangsrechtUmgangsbeschluss verpflichtet Jugendamt nicht
| Der BGH hat klargestellt, dass gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten i. S. v. § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden kann. Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Verfahrensbeteiligter war. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 2/2022, S. 23 · ID: 47621801
