AbänderungsverfahrenSo wird ein erst nach der Ausgangsentscheidung entstandenes Anrecht ausgeglichen
| Ein Anrecht, das nicht im öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht ausgeglichen werden konnte, weil es seinerzeit noch nicht existent war, kann auch nicht in ein späteres Abänderungsverfahren einbezogen werden. Wenn es später mit Rückwirkung auf die Ehezeit entstanden ist, kann es aber in einem schuldrechtlichen VA ausgeglichen werden. Das hat der BGH klargestellt. |
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AUSGABE: FK 3/2025, S. 50 · ID: 50272821