Schuldrechtlicher VersorgungsausgleichSchnell übersehene Schätze: Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
| Ansprüche auf schuldrechtlichen VA nach §§ 20 bis 24 VersAusglG erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten, § 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG. Ist der Ausgleichspflichtige gestorben, kann dem Ausgleichsberechtigten aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zustehen, § 31 Abs. 3 S. 2 i. V. m. §§ 25, 26 VersAusglG. |
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AUSGABE: FK 3/2023, S. 51 · ID: 47968559
