Amtliche VerwahrungKombinierter Ehe- und Erbvertrag bleibt in amtlicher Verwahrung
Abruf-Nr. 237535
| Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden, § 2300 BGB. Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Pflicht, z. B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde (OLG Frankfurt a. M. 19.9.23, 21 W 63/23, Abruf-Nr. 237535). |
Die Beteiligten sind verheiratet. Sie schlossen 2011 einen notariellen Vertrag. Mit diesem änderten sie ihren Ehevertrag ab und errichteten einen Erbvertrag (sog. kombinierter Ehe- und Erbvertrag). Die Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. 2018 errichteten sie ein gemeinschaftliches notarielles Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. An den Erklärungen zum Ehevertrag aus 2011 sollte sich nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. 2018 und 2019 begehrten sie erfolglos die Herausgabe der Urkunden. Daraufhin hoben sie mit notarieller Urkunde 2022 die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Das Nachlassgericht wies beide Anträge zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war teilweise erfolgreich, soweit es die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments betrifft.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: FK 4/2024, S. 56 · ID: 49725108
