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PKHIst PKH bewilligt, muss das Rechtsmittel eingelegt werden

19.05.2025358 Min. Lesedauer IWW

| Hat das Gericht PKH für eine Berufung bewilligt, muss der Anwalt diese auch einlegen (BGH 25.4.24, III ZB 4/24, Abruf-Nr. 242033). |

Der Beklagte B hat beim OLG einen Schriftsatz eingereicht, der als „PKH-Antrag und Berufung“ überschrieben war. Darin erklärte er: „Nach Bewilligung der PKH lege ich (…) gegen das Urteil (…) Berufung ein und beantrage insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO und alsdann [,] die Klage abzuweisen.“ Zwar bekam er die PKH, legte aber innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Berufung ein. Das Gericht erklärte das Verfahren für abgeschlossen. Eine später vom B eingereichte Berufung und ein Wiedereinsetzungsantrag wurden als unzulässig verworfen. Der Beklagte beantragte erfolglos PKH für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung.

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AUSGABE: FK 6/2025, S. 92 · ID: 50076750

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