EhevertragInfektionsrisiken beim Erb- und Pflichtteilsverzicht
| Leben die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags getrennt und soll keine oder nur eine der Höhe nach begrenzte Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden, wird der Ehevertrag häufig mit einem gegenseitigen Pflichtteilsverzicht der Ehegatten verknüpft, § 2346 Abs. 2 BGB. Dabei gilt einiges zu beachten. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Keimzelle der Nichtigkeit des Vertrags
- 2. Erb- oder Pflichtteilsverzicht und seine Wirkungen
- 3. Pflichtteilsverzicht – Inhaltskontrolle nach § 138 BGB?
- 4. Erb- und Pflichtteilsverzicht und seine Fernwirkungen
- 5. Notwendigkeit eines Pflichtteilsverzichts?
- 6. Auswirkungen des Verzichts auf Ehevertrag
- 7. Lösung des Dilemmas: Aufspaltung in zwei Urkunden
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AUSGABE: FK 2/2023, S. 28 · ID: 46287940