SozialrechtHilfe zur Pflege: Pflegedienst ist nach Tod des Pflegebedürftigen kein Sonderrechtsnachfolger
| Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, hat keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, wenn der Pflegebedürftige stirbt (LSG NRW 28.10.24, L 20 SO 362/22 [Revision: B 8 SO 1/25 R], Abruf-Nr. 246917). |
Die Klägerin war palliativ pflegebedürftig und lebte in einer Wohngemeinschaft. Sie wurde von einem unabhängigen Pflegedienst betreut. Sie klagte gegen den Sozialhilfeträger auf rund 42.000 EUR für Pflegedienstleistungen. Nach ihrem Tod setzte der Pflegedienst die Klage als Sonderrechtsnachfolger fort. Das SG wies die Klage ab. Auch dessen Berufung blieb erfolglos.
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AUSGABE: FK 8/2025, S. 127 · ID: 50340734