BeistandspflichtEx-Ehepartner ist verpflichtet, an einer günstigen Anschlussfinanzierung für das Haus mitzuwirken
| Haben Ehegatten einvernehmlich die gemeinsame Ehewohnung durch Bankkredit finanziert, ist jeder Ehegatte auch nach der Scheidung verpflichtet, ein entlastendes Umschuldungsangebot der Bank mitzutragen. Die Mitwirkungspflichten, um die Kreditkosten zu mindern, ergeben sich aus den wechselseitigen Beistandspflichten §§ 242, 745 und 1353 BGB. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 11/2025, S. 186 · ID: 50442432
