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VersorgungsausgleichBehandlung gepfändeter Anrechte im VA

01.01.2022469 Min. Lesedauer IWW

| Auch gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Anrechte fallen in den VA und können intern geteilt werden (BGH 16.12.20, XII ZR 28/20, Abruf-Nr. 220635). |

Versorgungsanrechte sind zwar in der Anwartschaftsphase bezüglich des Stammrechts weitgehend gegen Pfändung geschützt (z. B. § 54 SGB I, § 851 Abs. 1, § 851c Abs. 2, § 851d ZPO). Laufende Renten sind aber wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dies gilt auch für Ansprüche auf künftige Rentenzahlungen und auf künftige Auszahlung von Versicherungssummen (z. B. aufgrund einer betrieblichen Direktversicherung, BGH FamRZ 20, 1352). Ist ein Anrecht zulässigerweise gepfändet worden, ist für den VA bedeutsam, ob es gleichwohl noch dem Ehegatten wirtschaftlich zuzurechnen ist oder nicht: Ist es dem Gläubiger an Zahlungs statt überwiesen worden, ist es nicht mehr dem Ehegatten zurechenbar (§ 835 Abs. 2 ZPO) und fällt daher auch nicht mehr in den VA. Ist es (nur) zur Einziehung überwiesen worden, ist es noch dem Ehegatten zuzuordnen und fällt in den VA, solange es noch nicht verwertet worden ist (OLG Frankfurt FamRZ 20, 678). Die Vollstreckungsforderung wird mit der Überweisung zur Einziehung noch nicht befriedigt, sodass die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist. Bis das Pfandrecht ausgeübt wird, kann der Ausgleichspflichtige den Pfandgläubiger anderweitig befriedigen und so einen Anspruch begründen, das Pfandrecht aufzuheben, § 1273 i. V. m. §§ 1223, 1252 BGB.

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AUSGABE: FK 1/2022, S. 4 · ID: 47697497

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