Externe TeilungAusgleich eines fondsgebundenen Anrechts: So lautet der Tenor richtig
| Bei fondsgebundenen Anrechten können die Versorgungsträger auch (statt eines Kapitalbetrags) die Fondsanteile zur Bezugsgröße und damit zum Teilungsgegenstand im VA bestimmen. Um die Halbteilung zu wahren, sind die Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zu beachten. Bei externer Teilung eines fondsgebundenen Anrechts kann auch der Kapitalbetrag, den der Träger der Quellversorgung an den Zielversorgungsträger zahlen muss, im Tenor in Form von Fondsanteilen lauten. |
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AUSGABE: FK 8/2023, S. 141 · ID: 47889961