EinbenennungAdditive Einbenennung vorrangig vor ersetzender
| Die Ersetzung einer Einwilligung hängt nicht davon ab, ob ohne Einbenennung das Kindeswohl gefährdet wird. Ist die Einbenennung erforderlich, muss das Familiengericht als mildere Maßnahme stets eine additive Einbenennung prüfen. Genügt diese den Belangen des Kindes, wird aber ein darauf gerichteter (Hilfs-)Antrag nicht gestellt, ist die Ersetzung der Einwilligung abzulehnen. Das hat der BGH entschieden und damit teilweise seine Rechtsprechung geändert. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 10/2023, S. 168 · ID: 49212206
