Abänderung des VersorgungsausgleichsAbänderung nach dem Tod eines Ehegatten
| Der BGH hat die Voraussetzungen weiter präzisiert, unter denen ein nach früherem Recht geschiedener Ehegatte oder seine Hinterbliebenen nach dem Tod des anderen Ehegatten eine Korrektur des VA im Abänderungsverfahren (§ 51 VersAusglG) erreichen können. Zudem hat der BGH zur Verfahrensbeteiligung von Erben und Hinterbliebenen Stellung genommen. |
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AUSGABE: FK 4/2023, S. 70 · ID: 49209967

