EinkommensteuerSteuerliche Förderung für Ersatzneubauten
| Nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG können u. a. Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.18 und vor dem 1.1.22 oder nach dem 31.12.22 und vor dem 1.10.29 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. In diesem Zusammenhang hat das FG Köln (12.9.24, 1 K 2206/21; Rev. BFH IX R 24/24; Einspruchsmuster) entschieden, dass ein neu errichtete EFH nach vorherigem Abriss des alten EFH keine neue, noch nicht vorhandene Wohnung i. S. d. Gesetzes darstellt. |
Das Merkmal „neu“ i. S. d. § 7b EStG sei im Gesetzestext konkretisiert. Danach werde der Bau einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung gefördert. Auf diese Konkretisierung kommt es nach Auffassung des FG entscheidend an. Denn allein diese verleihe dem hinter der Norm stehenden Begünstigungszweck des Gesetzgebers Ausdruck. Dem Lenkungszweck der Norm könne vorliegend nur dann genügt werden, wenn es sich nicht lediglich um eine neu errichtete Wohnung handelt, sondern zugleich um eine vorher nicht vorhandene Wohnung. Die Regelung sei Teil der von der damaligen Bundesregierung initiierten sog. Wohnraum-Offensive. Ziel der Regelung sei die Schaffung neuer Wohnungen durch eine gezielte steuerliche Förderung von Neubauten und Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Hierdurch sollte dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen entgegengewirkt werden.
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