EinkommensteuerBesteuerung eines Versorgungsbezugs im Falle der nachträglichen internen Teilung des bereits laufenden Versorgungsbezugs
| Werden Versorgungsbezüge nach einer Scheidung intern geteilt, tritt die ausgleichsberechtigte Person nicht nur hinsichtlich der Qualifikation der Bezüge, sondern auch hinsichtlich des Versorgungsbeginns in die Fußstapfen der ausgleichsverpflichteten Person, d. h., dass bei der Berechnung des Versorgungsfreibetrags der ausgleichsberechtigten Person der Versorgungsbeginn der ausgleichsverpflichteten Person zu Grunde zu legen ist (FG Hessen 5.6.24, 4 K 1272/23; Rev. BFH VI R 19/24; Einspruchsmuster). |
Im Streitfall hatte die Klägerin nach der Scheidung von ihrem Ehemann im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenrechte erhalten, d. h., ihre gesetzliche Rente, die sie seit 2010 bezog, erhöhte sich, während sich die Versorgungsbezüge des Ex-Ehemannes, die dieser ab 2007 bezog, verminderten. Auf Grund einer internen Teilung der Versorgungsbezüge des Ex-Ehemanns erhielt die Klägerin mit Wirkung ab 2016 eine geringere Rente, dafür aber Versorgungsbezüge, für die gem. § 19 Abs. 2 EStG ein Versorgungsfreibetrag zu gewähren war. Sie begehrte die Berechnung des Versorgungsfreibetrags auf der Basis eines Versorgungsbeginns im Jahre 2007, während das FA der Auffassung war, Versorgungsbeginn sei das Jahr 2016.
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ID: 50305009