EinkommensteuerAuszahlung des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung
| Das FG Niedersachsen (24.7.24, 9 K 196/22; Rev. BFH VI R 25/24, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld und einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung darstellt. Außerdem sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar, dass die konkrete Leistung gewährt wird, um die beim Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern. |
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber in der Vergangenheit jeweils Urlaubsgeld ausgezahlt, jeweils mit dem Hinweis, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf bei mehrmaliger Auszahlung nicht bestehe. Auch im Streitjahr versprach der Arbeitgeber in einem Informationsschreiben an die Mitarbeiter die Auszahlung des Urlaubsgelds. Gleichzeitig teilte er diesen mit, dass die Auszahlung des Urlaubsgelds in der Lohnabrechnung als Corona-Sonderzahlung erfolgen würde und die Arbeitnehmer dadurch eine höhere Netto-Zahlung erhielten. Auch bei der Gewährung von Bonuszahlungen wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG in ähnlicher Weise in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung monierte das FA die steuerfreie Auszahlung von Urlaubsgeld und Bonus unter Ausnutzung des § 3 Nr. 11a EStG und erließ einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid. Einspruch und Klage hiergegen waren erfolglos.
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