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GrunderwerbsteuerAufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs

10.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Wird ein Erwerbsvorgang vor Übergang des Eigentums am Grundstück rückgängig gemacht (§ 16 Abs. 1 GrEStG) oder wird das Eigentum am Grundstück vom Veräußerer zurückerworben (§ 16 Abs. 2 GrEStG), ist – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – die GrESt sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgehenden Erwerb nicht festzusetzen oder eine bereits erfolgte Festsetzung aufzuheben. Diese Begünstigung gilt ebenso für Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG. In diesem Kontext hat FG Baden-Württemberg (19.7.24, 5 K 1668/22, Urteil; Rev. BFH II R 16/24; Einspruchsmuster) entschieden, dass § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nicht voraussetzt, dass der rückgängig gemachte Erwerb steuerbar gewesen ist. Auch die – im Besprechungsfall nicht erfolgte – fehlende ordnungsgemäße Anzeige der beiden Erwerbsvorgänge gegenüber dem für die GrESt ursprünglich zuständigen FA sei unschädlich. § 16 Abs. 5 S. 1 GrEStG erfordere weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck, dass der vorausgegangene Erwerbsvorgang hätte ordnungsgemäß angezeigt werden müssen, wenn dieser nicht steuerbar gewesen sei.

Praxistipp — Liegen die Voraussetzungen der Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 GrEStG oder des Rückerwerbs nach § 16 Abs. 2 GrEStG vor und hat der Steuerschuldner den hierfür erforderlichen Antrag gestellt, hat dies – je nach Stand des Besteuerungsverfahrens – unterschiedliche Auswirkungen (vgl. Anmerk. Echtermann, EFG 25, 1174, 1176):

  • Ist noch gar kein Steuerbescheid erlassen worden, liegt ein Festsetzungshindernis vor, sodass kein Steuerbescheid ergehen darf.
  • Ist bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt, hiergegen jedoch noch ein Einspruchsverfahren anhängig, ist der Aufhebungsanspruch aus § 16 GrEStG spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen. Hat das FA diese Grundsätze nicht beachtet oder die Anwendbarkeit des § 16 GrEStG abgelehnt, kann der finanzgerichtliche Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung verfolgt werden (vgl. BFH 16.2.05, II R 53/03, BStBl. II 05, 495; vom 17.5.17, II R 35/15, BStBl. II 17, 966).
  • Ist – wie im Besprechungsfall – der Grunderwerbsteuerbescheid bereits bestandskräftig, hat der Stpfl. einen Anspruch auf Erlass eines Aufhebungsbescheids. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist zunächst Einspruch einzulegen, bei Nichtabhilfe ist der Anspruch aus § 16 GrEStG im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. z. B. BFH 21.6.23, II R 2/21, BStBl. II 23, 1057).

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