EinkommensteuerAnwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar
| Das FG Köln (17.6.21, 14 K 997/20; Rev. BFH VI R 16/21, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten eines Soldaten, die ihm für die rechtliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung entstanden sind, welches im Wesentlichen aufgrund der Verletzung von Dienstpflichten durch private Postings auf einem Social-Media-Kanal eröffnet wurde, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können (anderer Ansicht FG Münster 5.12.12, 11 K 4517/10 E, EFG 13, 425). |
Das FG ging davon aus, dass die Rechtsanwaltskosten unmittelbar ausgelöst wurden durch die Entscheidung des Soldaten, sich gegen die i. d. R. Disziplinarverfahrens erhobenen Vorwürfe und die drohenden Konsequenzen zu verteidigen, um Schaden für sein Dienstverhältnis und dienstrechtliche Konsequenzen abzuwenden. Damit habe die kostenverursachende Vertretung durch den Rechtsanwalt der unbeeinträchtigten Erhaltung der beruflichen Stellung als Soldat mit dem jeweiligen Dienstgrad und damit der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis gedient. Zudem beruft sich das FG auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG. Dort würden die genannten Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG als Werbungskosten qualifiziert. Dem Abzug stünden auch die Abzugsverbote in § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 oder § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen, denn es handele sich weder um die dort aufgezählten Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen noch um Geldstrafen oder strafähnliche vermögensrechtliche Rechtsfolgen.
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