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Mai 2024

GewinnermittlungAnschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude im zeitlichen Zusammenhang mit einem Brandschaden

02.04.20241162 Min. Lesedauer IWW

| Der BFH hat in seiner Rechtsprechung eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bisher nur für Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens bejaht, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist (BFH 9.5.17, IX R 6/16, BStBl. II 18, 9). Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG – vorbehaltlich der Ausnahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG – erfasst danach ohne Differenzierung nach einer spezifischen Ursache alle Modernisierungsaufwendungen und Erhaltungsaufwendungen. |

Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (28.11.23, 10 K 2184/20 E; NZB BFH IX B 2/24, Einspruchsmuster) können zwar Aufwendungen für die unmittelbare Beseitigung von Brandschäden an einem zum Zeitpunkt des Brandes vermieteten Gebäude als sofort abzugsfähige Werbungskosten einzustufen sein, wenn die Beträge nicht für bauliche Maßnahmen aufgewendet worden sind, d. h. wenn die Aufwendungen kein konstruktives Element enthalten, sondern sie vielmehr dazu gedient haben, die durch den Brandschaden im Gebäude entstandenen Schäden – ohne Bestandteil einer konstruktiven Maßnahme gewesen zu sein – sowie das zerstörte Inventar der (Vor-)Mieterin zu beseitigen. Hiervon abzugrenzen seien Aufwendungen für die Renovierung, Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes; hierbei könne es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG handeln. Das FG hat offengelassen, ob eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG für die Beseitigung von Schäden geboten ist, die im Dreijahreszeitraum durch höhere Gewalt (Brandschaden, Sturmschaden und Elementarschaden) entstanden sind. Im Streitfall war nicht feststellbar, dass der Brandschaden durch höhere Gewalt – wie beispielsweise einem Blitzschlag – verursacht worden ist. Die konkrete Schadensursache war vielmehr ungewiss.

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