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EinkommensteuerAnforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs

06.08.202538 Min. Lesedauer IWW

| Nach einer Entscheidung des FG Sachsen (20.12.24, 5 K 960/24; Rev. BFH IX R 4/25, Einspruchsmuster) handelt es sich (auch) bei einem Wohnmobil aus dem höheren Preissegment um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs, der von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgenommen ist. |

Der Begriff „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ ist gesetzlich nicht definiert. Aus den Materialien zum JStG 2010 folgt sinngemäß, dass die Regelung darauf abzielt, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen (vgl. BT-Drs. 17/2249, S. 54). Bei den Gegenständen des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG muss es sich nach herrschender Meinung im Schrifttum und BFH-Rechtsprechung bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist (BFH 29.10.19, IX R 10/18, BStBl. II 20, 258).

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