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ZwangsgeldNicht rechtzeitig vorgelegtes Nachlassverzeichnis kann teuer werden

24.02.20262 Min. Lesedauer IWW

Im Streitfall hatte der Erbe den Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt, die Sache aber danach „schleifen lassen“ und sich nicht weiter gekümmert. Nachdem das Nachlassverzeichnis auch nach geraumer Zeit nicht vorgelegt worden war, wurde gegen den Erben auf Antrag eines Gläubigers ein Zwangsgeld verhängt. Und das zu Recht, wie das OLG Brandenburg (27.10.25, 3 W 80/25, Abruf-Nr. 252266) klargestellt hat.

Das Gericht stellt zunächst klar, dass es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses um eine sog. unvertretbare Handlung handelt, die der Mitwirkung eines Dritten – hier des Notars – bedarf. Doch auch wenn der Erbe hier seiner Verpflichtung ohne fremde Hilfe nicht hat nachkommen können, hätte er das Mitwirken des Notars intensiv einfordern müssen. Ein bloßes telefonisches Nachfragen nach dem Stand der Dinge genügt dem Gericht dafür eindeutig nicht. Dass OLG bringt hier ganz andere Handlungspflichten des Erben ins Spiel. Der Erbe hätte dem Notar vielmehr eine klare Frist zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses setzen müssen. Und falls das nicht fruchtet, müsse er seiner Forderung durch Androhung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 BNotO oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO Nachdruck verleihen. Auch eine in Aussicht gestellte Beschwerde bei der Notarkammer nach § 67 Abs. 1 BNotO wäre ein geeignetes Mittel, um den Notar an seine Pflichten zu erinnern (vgl. im Einzelnen Gottwald, EE 26, 24).

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AUSGABE: ErbBstg 3/2026, S. 58 · ID: 50709954

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