KapitalgesellschaftsanteileNeues zum Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG: BFH weist FG Münster in die Schranken
Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser für Erwerbe nach dem 13.12.11 geltenden Vorschrift waren bislang nicht eindeutig geklärt. Nun hat der BFH jedoch für mehr Rechtssicherheit gesorgt (BFH 23.9.25, II R 19/24, Abruf-Nr. 251958).
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AUSGABE: ErbBstg 3/2026, S. 62 · ID: 50705176
