AusschlagungHinweise zur richtigen Anwendung des § 2306 BGB in der (Beratungs-)Praxis
| Die Bestimmung des § 2306 BGB bewahrt den pflichtteilsberechtigten Erben, dessen Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, vor einer Aushöhlung seiner pflichtteilsrechtlichen Mindestbeteiligung, indem es ihm erlaubt wird, auszuschlagen und den vollen Pflichtteil zu verlangen. Die auf den ersten Blick recht übersichtliche Norm des § 2306 BGB hat es in der Anwendung durchaus in sich. Dieser Beitrag greift ausgewählte, besonders wichtige Aspekte und Sachverhalte auf und gibt Hilfestellung zur richtigen bzw. vorzugswürdigen Vorgehensweise. |
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AUSGABE: EE 5/2022, S. 86 · ID: 48171974
