StiftungFG Münster entscheidet: Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer vor Gründung der Stiftung
| Zinsen und Dividenden unterliegen der Kapitalertragsteuer – auch bei gemeinnützigen (nicht rechtsfähigen) Stiftungen. Diese können die Belastung aber durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung umgehen oder sich die Steuer später erstatten lassen. Das gilt jedoch nur, wenn die Stiftung zum Zeitpunkt des Zuflusses der Erträge bereits gegründet worden war. Ist die Steuer hingegen vor der Gründung angefallen, führt sie zu einer Definitivbelastung – so das FG Münster. EE stellt Ihnen Urteil, Praxisfolgen und Handlungsmöglichkeiten vor. |
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AUSGABE: EE 9/2025, S. 149 · ID: 50521149