PrivatliquidationWahlleistungen nun auch für tagesstationäre und stationsäquivalente Leistungen abrechenbar
| Im Rahmen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) wurde die Möglichkeit zur Vereinbarung von Wahlleistungen erweitert. Nach einer Ergänzung von § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) können Wahlleistungen nicht nur für voll- und teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Leistungen vereinbart werden, sondern auch für stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen nach § 115d Sozialgesetzbuch (SGB) V und tagesstationäre Behandlungen nach § 115e SGB V. Begründung: Diese Bereiche ersetzen vollstationäre Leistungen und ihre Erbringung erfordert die Infrastruktur des Krankenhauses (Bundestagsdrucksache 20/7397, online unter iww.de/s8332; ebenda S. 69). |
Es gelten die üblichen gebührenrechtlichen Vorgaben laut GOÄ
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AUSGABE: CB 8/2023, S. 3 · ID: 49587185