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CBChefärzteBrief

DiagnostikSind an qualifizierte MTA delegierte Ultraschalluntersuchungen als Wahlleistungen berechnungsfähig?

27.08.20241712 Min. Lesedauer IWW

| Frage: „Ich wollte gern wissen, wie die Regelung der persönlichen Leistungserbringung bei Ultraschall der gehirnversorgenden Arterien zu sehen ist. Der Hintergrund ist der, dass diese Untersuchungen häufig durch qualifizierte MTAs erbracht werden. Falls das so erfolgt, dann findet eine ärztliche Supervision, Qualifikatskontrolle und Befundung statt. Kann die Leistung dann trotzdem als Wahlleistung berechnet werden?“ |

Antwort: In der Regel werden Ultraschallleistungen von einem hierfür qualifizierten Arzt durchgeführt. Allerdings kann der rein technische Teil der Leistung auf besonders ausgebildete MTA (Medizinisch-technische/r Assistent/in Funktionsdiagnostik [MTAF]) delegiert werden. Die Befundung und Beurteilung der dokumentierten Ultraschallaufzeichnungen durch den Facharzt oder Arzt mit Zusatzbezeichnung ist aber erforderlich. Die delegierte Leistungserbringung muss stets unter Aufsicht nach fachlicher Weisung erfolgen (§1 Abs. 2 GOÄ).

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AUSGABE: CB 9/2024, S. 2 · ID: 50137926

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