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CBChefärzteBrief

OrthopädieIst die Nr. 2064 GOÄ zusätzlich zur Nr. 2137 GOÄ berechnungsfähig?

22.10.20243135 Min. Lesedauer IWW

| Frage: „Kann die GOÄ-Ziffer 2064 für die Rotatorenmanschettenglättung (Anm. d. Red.: Abruf-Nr. 50203655) zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 2137 berechnet werden oder ist diese in der GOÄ-Ziffer 2137 enthalten?“ |

Antwort: Nr. 2064 GOÄ ist als Teilleistung von Nr. 2137 zu betrachten. Eine Arthroplastik nach Nr. 2137 GOÄ umfasst die Neubildung von Gelenkflächen des gesamten Gelenks. Das ist zwar bei schulterchirurgischen athroskopischen Eingriffen nicht ausgeschlossen, trifft aber oft ja gar nicht zu. Operationen an der Rotatorenmanschette sind meist Arthrolysen, keine Arthroplastiken. Erfolgt ausschließlich ein Eingriff an der Rotatorenmanschette, ist Nr. 2137 nicht berechnungsfähig.

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AUSGABE: CB 11/2024, S. 2 · ID: 50203656

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