ArzthaftungGewebeprobe vertauscht, Blutprobe verwechselt, falsche Hand operiert – wer haftet wann?
| Im hektischen Klinikalltag können trotz aller Vorsicht Verwechselungen und Vertauschungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Immer wieder drehen sich Arzthaftungsprozesse um dieses Thema. Wenn etwa der falsche Körperteil operiert oder eine Gewebe- oder Blutprobe vertauscht wird, ist in aller Regel von einem Behandlungsfehler auszugehen – wenn dem ärztlichen oder pflegerischen Personal eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Doch auch Chefärzte stehen wegen eines möglichen Organisationsverschuldens im Fokus. Was sie zur haftungsrechtlichen Einordnung wissen sollten, zeigt dieser Beitrag anhand mehrerer einschlägiger Urteile. |
Inhaltsverzeichnis
- OP wegen vertauschter Gewebeproben großflächiger als nötig – wer haftet?
- Blutproben verwechselt: Schmerzensgeldanspruch allein wegen falsch positiven HIV-Befunds (ohne Fehlbehandlung)
- Falsche Hand operiert – kein Mitverschulden des Patienten bei „voll beherrschbarem Risiko“
- Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler: Unterschiedliche Urteile zu Höhenfehlern bei Wirbelsäulen-OPs
- So beugen Sie als Chefarzt dem Organisationsverschulden vor
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: CB 5/2023, S. 3 · ID: 49322369