WahlleistungenGericht definiert Kriterien für Vereinbarung über die „gewünschte Vertretung“ des Wahlarztes
| Bei der Vertretung des Wahlarztes, unterscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) schon seit 2007 zwischen unvorhersehbarer und vorhersehbarer Verhinderung des Arztes. Der BGH begründet die Vertretung mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Demnach wären jedoch auch andere Konstellationen denkbar, wie z. B. eine Vereinbarung über die gewünschte Vertretung des Chefarztes (siehe Exkurs am Ende des Beitrags). Bisher hatte die überwiegende Rechtsprechung eine solche als unzulässig abgelehnt. Nicht so das Landgericht (LG) Regensburg: Die Richter knüpfen die Vereinbarung jedoch an strenge Voraussetzungen (Urteil vom 22.02.2022, Az. 23 S 63/21). |
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AUSGABE: CB 7/2022, S. 3 · ID: 48284949