EinkommensteuerDoppelt erfasste Einkünfte eines Chefarztes: BFH lässt Steuerbescheidänderung zu
| Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen in der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben – und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten –, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein „grobes Verschulden“ i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vor (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 18.04.2023, Az. VIII R 9/20, Abruf-Nr. 235806). |
Einkünfte aus Wahlleistungen doppelt erfasst, Chefarzt klagt erfolgreich
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AUSGABE: CB 8/2023, S. 20 · ID: 49545843