ArbeitsrechtAnordnung einer Rufbereitschaft mit 17 Minuten Eintreffzeit ist unzulässig
Abo-Inhalt30.03.20264 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, ArbR und HGR Benedikt Büchling, und RAin Jule Vehrenberg, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
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Eine Rufbereitschaft, die dem eingeteilten Arzt nur 17 Minuten Zeit lässt, um am Arbeitsplatz einzutreffen, ist zu knapp bemessen und weder mit der Regelung des § 10 Abs. 8 Tarifvertrag (TV) – Ärzte/VKA noch mit dem Willen der Tarifvertragsparteien vereinbar (Landesarbeitsgericht [LAG] Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2025, Az. 8 SLa 502/25). Mit seiner Entscheidung bestätigte das LAG das Urteil der Vorinstanz, die der Klage eines Oberarztes stattgegeben hatte (CB 01/2026, Seite 14 f.).
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