EuG-Urteil zum Zeitpunkt des VorsteuerabzugsWiderstand war absehbar – Generalanwalt schlägt EuGH die Überprüfung vor!
Top-BeitragAbo-Inhalt19.03.20261 Min. LesedauerVon Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
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Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum bereits die Rechnung empfangen hat. So das EuG in seinem Urteil vom 10.2.2026 (T-689/24, I. S.A.). Der Erste Generalanwalt am EuGH ist damit nicht einverstanden!
Das Urteil verneint eine der Grundfesten des europäischen (… und damit auch des deutschen …) Umsatzsteuerrechts. Letzteres wäre grundsätzlich zum Vorteil der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, hätte aber auch unangenehme Praxisfolgen (vgl. Weimann, AStW 2026, 229).
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