§ 15b EStGSteuerstundungsmodelle bei Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente im Jahr 2005
Eine Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Lebensversicherung mit sofortigem Rentenbezug, einer Kapitallebensversicherung sowie einer Risikolebensversicherung vorsieht, unterliegt nach Maßgabe von § 52 Abs. 33a EStG den Regelungen für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG, wenn die Gesellschaften, bei denen der Steuerpflichtige die Renten- und die Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, das jeweilige Vertragsangebot des Steuerpflichtigen erst nach dem 10.11.2005 angenommen haben und wenn sich der Steuerpflichtige zudem noch nach dem 10.11.2005 einseitig aus dem abgeschlossenen Risikoversicherungsvertrag lösen konnte, wenn also die unwiderrufliche Bindung des Steuerpflichtigen an das Investment, bezogen auf das Gesamtpaket der Verträge, erst nach dem 10.11.2005 eingetreten ist. |
Sachverhalt
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