§ 26 EStGKeine Zusammenveranlagung bei im Heimatstaat nicht anerkannter Ehe nach traditionellem Ritus
| Eine nach traditionellem Roma-Ritus geschlossene „Ehe“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 26 EStG für eine Zusammenveranlagung, solange diese Ehe nicht vom Heimatstaat als rechtsgültig anerkannt ist. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 3/2025, S. 227 · ID: 50310103