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§ 5 EStGKeine Rückstellung bei kommissarischer Übernahme eines Bestandes zum Zweck provisionsträchtiger Neuabschlüsse

Abo-Inhalt17.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Ein Versicherungsvertreter darf keine Rückstellung für einen Erfüllungsrückstand bilden, wenn er einen von einem Dritten aufgebauten Bestand an Versicherungskunden kommissarisch übernimmt, um durch Vermittlung von Neugeschäften in diesem Bestand Abschlussprovisionen zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn er zur Nachbetreuung dieses Bestands verpflichtet ist, ohne hierfür eine Bestandspflegeprovision zu erhalten.

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