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§ 12 EStGErtragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermögensabschöpfungen

Abo-Inhalt11.07.202510842 Min. Lesedauer IWW

Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sind gemäß § 12 Nr. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Für Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie für die Einziehung von Taterträgen nach § 73 des Strafgesetzbuchs in der ab dem 1.7.2017 geltenden Fassung gilt das Abzugsverbot hingegen nicht.

Zahlungen im Strafverfahren sind ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar, wenn sie Sanktionscharakter haben (§ 12 Nr. 4 EStG). Das Abzugsverbot erstreckt sich nach dem Wortlaut der Regelung sowie der durch den Begriff „soweit“ eingeleiteten Rückausnahme nicht auf allein vermögensabschöpfende Maßnahmen. Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, gegebenenfalls i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO, sind danach nicht abziehbar, da sie Sanktionscharakter haben.

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