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§ 50d EStGBesteuerung des in Luxemburg steuerfreien Anteils der Beteiligungsprämie

Leseprobe31.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Deutschland steht für den in Luxemburg steuerfreien Anteil der Beteiligungsprämie aufgrund der Anwendung der Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Luxemburg i. V. m. § 50d Abs. 9 S. 4 EStG ein Besteuerungsrecht zu.

Sachverhalt

Streitig war, ob in Luxemburg gezahlte steuerbegünstigte Beteiligungsprämien im Inland steuerpflichtig sind. Der Steuerpflichtige ist im Inland ansässig und bei einer luxemburgischen Firma beschäftigt. Im Streitjahr 2012 erhielt er neben seinem Arbeitslohn eine in Luxemburg zu 50 % steuerfreie Beteiligungsprämie i. H. v. 4.666 EUR. Das FA behandelte den steuerfreien Anteil der Gewinnbeteiligungsprämie i. H. v. 2.333 EUR unter Berufung auf die Rückfallklausel gemäß Artikel 22 Abs. 1 DBA Lux 2012 als im Inland steuerpflichtig. Nach erfolglosem Einspruch, mit dem der Steuerpflichtige sich gegen die Besteuerung der hälftigen Beteiligungsprämie wehrte, wies auch das FG die nachfolgend eingelegte Klage ab.

Entscheidung

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Luxemburg bei einer in Deutschland ansässigen Person die luxemburgischen Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen und insoweit lediglich in den Progressionsvorbehalt gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst d DBA Luxemburg i. V. m. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG einbezogen. Dies allerdings nur dann, wenn diese Einkünfte tatsächlich in Luxemburg besteuert werden und nicht unter Art. 22 Abs. 1 Buchst. b DBA Lux 2012 fallen.

Eine tatsächliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat liegt vor, wenn dieser die betreffenden Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht. Eine Steuer(zahl)last muss hierdurch nicht entstehen. Deshalb liegt eine tatsächliche Besteuerung auch vor, soweit sich die Einkünfte steuerlich nicht auswirken, weil z. B. Freibeträge gewährt oder Verluste verrechnet werden.

Hingegen fehlt es an einer tatsächlichen Besteuerung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Luxemburg u. a., falls Einkünfte in Luxemburg aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert werden oder dort eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.

Nach luxemburgischem Recht sind die neben dem regulären Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlten Beteiligungsprämien zu 50 % von der Einkommensteuer befreit. Dabei handelt es sich nach Auffassung des FG ohne jegliche Zweifel um eine sachliche Steuerbefreiung, die dazu führt, dass diese Einkünfte zur Hälfte in Luxemburg nicht besteuert werden.

Die Besteuerung der anteiligen Einkünfte ist auch durch § 50d Abs. 9 S. 4 EStG gedeckt, da die abkommensrechtliche Anwendung der Vorschrift sich auch auf „Teile von Einkünften“ erstreckt. Um solche handelt es sich nach Auffassung des FG bei den hier streitigen Beteiligungsprämien.

Fundstelle
  • FG Rheinland-Pfalz 19.11.25, 1 K 1498/25, Rev. BFH, VI R 22/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 252844

ID: 50768834

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