§ 10 EStGBeiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung
Die von Grenzgängern zur Schweiz und ihren Arbeitgebern gemäß Schweizer Recht geleisteten Beiträge zu der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung sind unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie im Einzelfall rentenbildend sind, als Beiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
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ID: 50503495