§ 34 EStGAuf Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre zurückzuführende Erstattungszinsen
Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 EStG nur die dort enumerativ aufgeführten in Betracht. Dazu gehören Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. Aus der ausdrücklichen Aufführung dieser bestimmten Zinsen im Katalog des § 34 EStG folgt im Umkehrschluss, dass andere Zinsen generell nicht von dieser Vorschrift erfasst werden sollen. |
Sachverhalt
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